| AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Anzeigenauftrag im Sinn
der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag, über
die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden
oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck
der Verbreitung.
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Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines
Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines
Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt,
so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen
der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten
Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
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Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die
im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen
abzurufen.
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Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag
nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet
etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen
dem gewährten
und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag
zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung
auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
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Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen
dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
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Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder
an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden
sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, daß dem
Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden
kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte
Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne
daß dies
der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
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Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens
drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen.
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht
als Anzeigen erkennbar
sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich
kenntlich gemacht.
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Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge , auch einzelne
Abrufe im Rahmen eines Abschlusses, und Beilagenaufträge wegen
des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach
einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages
abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen
verstößt
oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.
Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen,
Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge
sind für den Verlag erst nach Vorlage eines
Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen,
die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck
eines Bestandteils der
Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten,
werden nicht angenommen.
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Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen
fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet
die für den belegten Titel übliche
Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
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Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch
auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige,
aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt
wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene
Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung
oder Rückgängigmachung
des Auftrages.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch
bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt
auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende
Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht
für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters
und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für
Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber
hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen;
in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung
für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren
Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln
- innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und
Beleg geltend gemacht werden.
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Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt
alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung
des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
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Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so
wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe
der Berechnung zugrunde gelegt.
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Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet,
wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung
der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist
zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist
oder Vorauszahlung vereinbart
ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach
der Preisliste gewährt.
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Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie
die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug
die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen
und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen
ohne Rücksicht
auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung
des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
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Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen
Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages
werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern
geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine
Stelle
eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung
und Verbreitung der Anzeige.
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Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie
für
vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber
zu tragen.
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Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere
Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden,
wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise
genannte durchschnittliche
Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist - die
durchschnittlich
verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich
tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres
unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann
ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei
einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren
20 v. H., bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15
v. H., bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v.
H., beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem
Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat,
dass dieser vor Erscheinen
der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
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Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe
auf Ziffernanzeigen werden
nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen
werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser
Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet.
Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet
zu sein.
Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht
eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten
Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige
Format DIN A4 überschreiten, sowie Waren-, Bücher, Katalogsendungen
und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden
nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch
ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, daß der Auftraggeber
die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
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Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an
den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet
drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
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Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages, also Pirmasens. Im Geschäftsverkehr
mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche
des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden,
bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach
deren Wohnsitz.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers,
auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt,
ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
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